Starte durch mit einem Catering Unternehmen: Erfolgreich selbstständig machen - Unternehmenswerkstatt Deutschland
Starte durch mit einem Catering Unternehmen: Erfolgreich selbstständig machen
Wer sich im Catering-Bereich selbstständig machen möchte, fällt nicht unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes. Sie müssen daher keine Konzession oder Gestattung beantragen, sondern nur vor Beginn der Tätigkeit Ihr Gewerbe beim für den Betriebssitz zuständigen Bezirksamt bzw. Gewerbeamt anmelden.
Sollte Ihr Auftraggeber auf einer nicht privaten Feier alkoholische Getränke ausschenken wollen, so kann u.U. eine Erlaubnis nötig sein. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigem Verbraucherschutzamt oder Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Hinweis: Unabhängig von der Gaststättenerlaubnis muss jede Person, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Berührung kommt (Unternehmer und Mitarbeiter), an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen und die entsprechenden Kenntnisse regelmäßig auffrischen.
Zudem muss jeder Unternehmer, der Lebensmittel verarbeitet und in den Verkehr bringt, unabhängig von einer Konzessionspflicht nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) nachweisen, dass er über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
1. Catering: Handwerkliche oder nicht-handwerkliche Tätigkeit?
a) Catering als nicht-handwerkliche Tätigkeit
Sie sind als Caterer nicht handwerklich tätig, wenn Sie nur fertig gestellte Kuchen und Brote von Fremdanbietern einkaufen und diese weitergeben. Sie kaufen dann sog. Convenienceprodukte ein. Auch alle anderen Gerichte, bei denen Sie keine Rohwaren selbst vermengen oder die Sie vorgefertigt einkaufen, können Sie als Caterer anbieten, ohne handwerklich tätig zu sein.
Sie fallen mit einer Cateringfirma auch nicht unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes. Auch dann nicht, wenn Sie im Rahmen des Cateringauftrags Alkohol an den Kunden/ Veranstalter mit ausliefern. Daher müssen Sie nach der Gewerbeordnung Ihr Gewerbe nur beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Eine Erlaubnis (Gaststättenkonzession), die Gaststättenunterrichtung und auch eine adäquate abgeschlossene Berufsausbildung sind nicht erforderlich. Für die Gewerbeanmeldung ist das Verbraucherschutzamt oder Gewerbeamt zuständig, in dessen Bezirk/Region sich Ihre Cateringfirma befindet.
b) Catering als Handwerk
Wollen Sie aus Rohwaren, die sie selbst vermengen, Kuchen oder Brote herstellen und als Caterer anbieten, sind Sie in der Regel handwerklich tätig. Bitte sprechen Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer bezüglich möglicher Zulassungsfreiheit, Tätigkeit im Minderhandwerk oder der Definition einer "nicht wesentlichen Handwerkstätigkeit" gern an.
Eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung im Bereich des Bäcker- und Konditorhandwerks liegt immer dann vor, wenn Zutaten, z.B. Mehl, Milch, Eier, Hefe, Gewürze und Zucker, abgemessen und nach Rezept zusammengemischt werden. Der Bäcker/Hersteller überwacht dabei die Teigbildungs- und Gärungsvorgänge und beschickt die Öfen. Schließlich glasiert oder garniert er seine Waren, um sie zu verfeinern.
Sofern Sie diese Tätigkeiten durchführen und nicht unter mögliche Ausnahmeregelungen fallen, müssen Sie selbst ein Konditor- oder Bäckermeister sein. Oder - wenn Sie diese Meisterqualifikation nicht selbst haben - muss in Ihrem Unternehmen ein Konditormeister bzw. ein Bäckermeister leitend tätig sein. Sie gehören in diesem Fall mit Ihrem Unternehmen zur Handwerkskammer, so dass diese dann für alle weiteren Fragen zuständig ist.
2. Was sollten Sie bei der Ausübung Ihres Gewerbes beachten?
a) Allgemeine Vorschriften
Grundsätzlich müssen Sie bei der Ausübung Ihres Gewerbes alle Vorschriften beachten, die auch für andere Gewerbetreibende gelten.
U.a. müssen Sie auch bauliche und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen. Informationen zu Rechtsvorschriften in der Gastronomie und Anforderungen an Produktionsstätten können Sie bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer erfragen.
b) Besondere Vorschriften für den Betrieb einer Cateringfirma: insb. Lebensmittelhygienische Unterweisungen
Wichtig im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Cateringfirma sind insbesondere die zwei nachfolgend aufgeführten hygienerechtlichen Vorgaben.
- Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz)
Bei der Belehrung zum Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) geht es um die persönliche Hygiene und Gesundheit.
An der Erstbelehrung nach dem IfSG müssen auch nachweislich alle im Unternehmen Tätigen teilgenommen haben, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen (d.h. auch alle Servicekräfte).
Stellen Sie einen Mitarbeiter neu ein, der mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, müssen Sie einen entsprechenden Nachweis über die Erstbelehrung abfordern, der bei Beschäftigungsbeginn nicht älter als drei Monaten sein darf.
Nach erfolgter Erstbelehrung müssen Sie Ihre Mitarbeiter alle zwei Jahre über Tätigkeitsverbote und sonstige Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz erneut belehren und diese Wiederholung dokumentieren.
- Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung
Bei den geforderten Kenntnissen nach der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) geht es z.B. um die Warenkontrolle. Nach der LMHV sind Sie als Betreiber einer Cateringfirma verpflichtet, sich selbst oder einen für die Lebensmittelhygiene zuständigen Mitarbeiter zu schulen. Auch alle weiteren Mitarbeiter, die mit den Lebensmitteln in Kontakt kommen, müssen dahingehend von Ihnen geschult werden. Diese Schulung können Sie selbst oder ein dazu benannter und von Ihnen mit den entsprechenden Entscheidungsbefugnissen ausgestatteter Mitarbeiter vornehmen. Die Art und Weise sowie der Inhalt der Schulung müssen Sie stets schriftlich dokumentieren. Der zuständige Lebensmittel-Kontrolleur wird bei seinem Kontrollbesuchen einen entsprechenden Kenntnisnachweis verlangen.
3. Bearbeitung der Convenience-Speisen in der gewerblichen Küche
Was Sie hinsichtlich Ihrer gewerblichen Küche zu beachten haben, können Sie der Lebensmittelhygiene-Verordnung entnehmen.
Wenden Sie sich vor Gestaltung der Küche unbedingt für eine allgemeine Beratung (z.B. Aufbau der Küche, Ausstattung etc.) an das zuständige Verbraucherschutzamt. Die Mitarbeiter stehen Ihnen beratend zu Seite und helfen Ihnen, unnütze Investitionen zu vermeiden.
Bitte beachten Sie zudem, dass Sie Ihre privat genutzte Küche für Ihre gewerbliche Tätigkeit in der Regel nicht nutzen können. Zu möglichen Ausnahmen sprechen Sie bitte das zuständige Verbraucherschutzamt oder uns gern an.